
Hinweis: Der in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten sind:
- Familiennamen,
- Vornamen
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschrift sowie
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Meldebehörde Geithain weist hiermit gem. § 50 Bundesmeldegesetz Abs. 1 bis 3 auf das Recht des Einwohners/Einwohnerin hin, der Veröffentlichung oder Übermittlung seiner/ihrer Daten zu widersprechen.
Wortlaut des § 10 Abs. 1 Bundesmeldegesetz:
„Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
- die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßigen Datenübermittlungen.“
Auf das Antragsrecht gem. § 10 Bundesmeldegesetz wird hiermit hingewiesen.